Medienrecht: im Auftrag des Urhebers

02. Februar 2015

Teil II zum Thema Bilder und deren Verwendung im Print- und Online-Bereich: Die Grazer Rechtsanwältin Dr. Karin Prutsch erklärt dieses Mal, weshalb das „Recht auf das eigene Bild“ relevant ist, die Bildquelle ausfindig gemacht werden muss, bzw. welche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten dem Urheber zur Verfügung stehen, um nachträglich Honorarforderungen geltend machen zu können. 

6. Worauf gilt es zu achten, wenn Personen auf einem Bild zu sehen sind?
Grundsätzlich ist nicht zwingend notwendig, von den Personen, die auf einem Foto zu sehen sind, die Einwilligung einzuholen, es publizieren zu dürfen.  Zu berücksichtigen ist vielmehr, ob „berechtigte Interessen der erkennbar abgebildeten Person(en)“ verletzt werden. Diese „berechtigten Interessen“ der Abgebildeten sind in der Folge mit einem eventuell vorliegenden überwiegenden Veröffentlichungsinteresse abzuwägen – handelt es sich etwa um eine Person des öffentlichen Interesses wie einen Politiker oder setzen sich die abgelichteten Personen u. a. durch Flanieren auf öffentlichen Plätzen selbst der Öffentlichkeit aus. Der Bildnisschutz greift erst ein, wenn und soweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat – beispielsweise weil die Verbreitung von Bildern in die Privats- oder Intimsphäre des Abgebildeten eingreift oder das Bildnis entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Die Berufung auf den Schutz der berechtigten Interessen ist jedoch jenem Abgebildeten versagt, der einer Veröffentlichung zugestimmt hat. Die Einwilligung des Berechtigten ist an keine besondere Form gebunden und kann daher auch mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Ist ein Foto auf einer PR- oder Pressebilddatenbank zur Verfügung gestellt, kann man nicht generell davon ausgehen, dass eine Freigabe bzw. Zustimmung erfolgt ist. Vielmehr kann es sein, dass der Abgebildete seine Zustimmung lediglich für die Veröffentlichung eines bestimmten Lichtbildes auf einer bestimmten Website mit einem konkreten Inhalt erklärt hat. Im Zweifelsfall ist jedenfalls eine erneute Zustimmung des Abgebildeten einzuholen.

Grundsätzlich besteht der Persönlichkeitsrechtsschutz auch post mortem. Die nahen Angehörigen sind berechtigt, den postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutz durchzusetzen.

7. Inwieweit muss man als Redakteur/in, PR-Verantwortliche/r etc. die Bildquelle ausfindig machen? Zwei Beispiele aus dem Redaktionsalltag:

Beispiel 1: Eine Privatpersonen stellt der Redaktion ein Foto von sich zur Verfügung, um damit eine Umfrage bebildern zu können. Das Foto wurde jedoch bei einer Hochzeit aufgenommen. Muss der damalige Fotograf ausgeforscht und bzgl. der Verwendung dieses Fotos kontaktiert werden? Was macht man, wenn das nicht möglich ist?

Wenn Bilder oder Dateien nur bereitgestellt werden, um Artikel zu ergänzen, ist es äußerst wichtig, zuerst die Bildrechte abzuklären. Dies ist deswegen von großer Bedeutung, da der jeweilige Auftraggeber in den seltensten Fällen auch der Urheber des Lichtbildwerkes ist. Sollte die Privatperson (der Auftraggeber) nicht wissen, wie es um die Werknutzungsrechte bestellt ist, ist z. B. die Redakteurin oder der PR-Verantwortliche (diese Personen werden als „Veröffentlicher“ bezeichnet) selbst zur Nachforschung verpflichtet! Meist findet sich ein Hinweis auf der Rechnung des Auftrages. Ist dort nichts vermerkt, muss der Fotograf persönlich kontaktiert werden.
Sofern der Urheber nicht bekannt ist, kann man ihn über den Copyrightvermerk ausfindig machen, welcher sich auf den Metadaten (das sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten) des Fotos befindet.

Beispiel 2:  In einem Magazin gibt ein Golfpro einen Tipp zum Golfspielen in Teneriffa. Der genannte Club schickt dann auch ein Bild von der Anlage zur Veröffentlichung und bestätigt zudem schriftlich, dass das Foto verwendet werden darf: Reicht diese Bestätigung aus, um im Fall des Falles (d. h. dass sich der Urheber mit Honorarforderungen meldet) nicht belangt werden zu können?

Grundsätzlich ja. Denn stellt sich in der Folge heraus, dass sich der Golf Club die erforderlichen Rechte nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang hat einräumen lassen, wird er die Redaktion bzw. die Werbe- oder Bildagentur schad- und klaglos halten müssen, d. h. ihr jeden Aufwand einschließlich Rechtsanwaltskosten ersetzen.

8. Auf welche Strafe muss man sich einstellen, wenn ein Bild nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde?
Im Fall der Verletzung seiner Rechte (keine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Lichtbildes durch den Verwender) stehen dem Hersteller dieselben Ansprüche wie einem Urheber zu. Verletzt jemand die Rechte des Urhebers, bestehen folgende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten:

· Anspruch auf angemessenes Entgelt: Wird unberechtigt in die Interessen des Urhebers eingegriffen, hat der Urheber einen Anspruch auf (marktübliches) angemessenes Entgelt. Bei der Berechnung dieses Entgeltes ist auch der Bekanntheitsgrad des Fotografen, der Umfang der Nutzung etc. zu berücksichtigen. Hier wird in der Regel auf die von der Bundesinnung der Fotografen herausgegebenen „Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich“ zurückgegriffen.

· Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes: Ist der Eingriff schuldhaft erfolgt, so kann der Urheber Schadenersatz fordern. Wird hierzu kein höherer Schaden nachgewiesen, kann das Doppelte des angemessenen Entgelts gefordert werden. Auch kann  z. B. Ersatz von immateriellen Schäden (z. B. Kränkungen) begehrt werden.

· Unterlassungsanspruch: Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen jeden, der unberechtigt in die Interessen des Urhebers eingreift. Dieser Anspruch soll zukünftige Rechtsverletzungen verhindern.

· Beseitigungsanspruch: Mithilfe des Beseitigungsanspruches können unberechtigte Eingriffe rückgängig gemacht werden.

· Urteilsveröffentlichung: Zusammen mit einem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann auch das Recht auf Urteilsveröffentlichung begehrt werden. Dieses Recht dient dazu, falsche Eindrücke zu beseitigen. Zudem enthält das Urheberrechtsgesetz im § 91 auch strafrechtliche Bestimmungen.

9. Welcher Unterschied besteht zwischen der redaktionellen und der werblichen Nutzung von Bildern?
Redaktionelle Bilder dokumentieren wichtige Themen und Ereignisse des aktuellen Zeitgeschehens. Sie zeigen konkrete Personen, Orte, Gegenstände und Ereignisse, die zur Illustration von Artikeln in Zeitungen oder Zeitschriften, Blogbeiträgen, Webseiten oder anderen nicht-kommerziellen Projekten genutzt werden dürfen. Grundsätzlich definiert sich die redaktionelle Nutzung von Bildern dahingehend, dass diese redaktionell „verwendet“ werden müssen. Dies bedeutet, dass die Verwendung mit Ereignissen bzw. Situationen, die „von öffentlichem Interesse“ sind, in Zusammenhang stehen muss.

Wird mit einem Bild dagegen Werbung betrieben (z. B. ein Unternehmen beworben), fällt dies eindeutig unter kommerzielle Zwecke.

Benötigt man bei einer redaktionellen Nutzung lediglich die Zustimmung des Urhebers, so verhält sich der Sachverhalt bei einer kommerziellen Nutzung völlig anders: Hier benötigt man unter anderem detaillierte, rechtliche Vereinbarungen (z. B. Modelverträge oder Objektfreigaben) mit den erkennbaren Personen am Bild, den erkennbaren Marken bzw. Orten (welche unter Umständen Teil des Bildes sind) oder auch dem Urheber des Bildes. Wenn Bildnisse von Personen (z. B. Sportlern) ohne Zustimmung verwendet werden, um hierzu das eigene Unternehmen zu bewerben, können nicht nur urheberrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche („unlautere Geschäftspraktiken“) Probleme auftreten.

Teil I des Interviews: Medienrecht: jedem Bild sein Credit!
Von der richtigen Fotokennzeichnung bis zur Frage, wann gilt ein Bild als veröffentlicht.

Information: PRUTSCH & Partner Rechtsanwälte, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 82 87 75, e-mail: office@prutsch-ra.at, www.prutsch-ra.at

Foto: PRUTSCH & Partner Rechtsanwälte

 

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