Medienrecht: Jedem Bild sein Credit!

26. Januar 2015

Wie heißt es doch so schön: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! In den Print- wie Online-Medien bewahrheitet sich dieser Spruch tagtäglich, weshalb kaum ein Text ohne entsprechende Bebilderung veröffentlicht wird. Nur: Wird nicht genau drauf geachtet, woher das Foto stammt bzw. der Urheber des Bildes nicht ordnungsgemäß benannt, darf man sich gegebenenfalls über nachträglich gestellte, saftige Honorarforderungen (auch mehrere Jahre rückwirkend) nicht wundern. 

Die Grazer Rechtsanwältin Dr. Karin Prutsch hat daher für uns die Sache mit den Fotocredits unter die Lupe genommen. Im ersten Teil des Interviews verrät Sie u. a., wie die Kennzeichnung eines Bildes auszusehen hat oder auch, wann es überhaupt als „öffentlich“ publiziert gilt.

1. Warum ist es unerlässlich, abgedruckte oder online veröffentlichte Bilder eindeutig zu kennzeichnen?
Weil damit auf den Urheber des Werkes/Bildes verwiesen wird, dessen Werk gesetzlich geschützt ist. Der Urheberrechtsschutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung des Werkes – bei Bildern mit der Aufnahme des Lichtbildwerkes. Es bedarf keiner Förmlichkeiten wie Eintragungen oder Registrierungen bzw. eines sogenannten Copyrightvermerks.

Die Anbringung einer Herstellerbezeichnung (wie eine Namensnennung) ist für die Gewährung des Lichtbildschutzes als solchen zwar nicht zwingend erforderlich, es wird dem Fotograf eines Lichtbildwerkes jedoch dringend angeraten, sein Bild mit einem Herstellervermerk zu versehen. Dieser „Vermerk“ sollte wiederum auf dem Bild selbst, zumindest aber unmittelbar neben dem Bild erfolgen. Sofern der Hersteller (Fotograf) sein Lichtbildwerk mit einer Herstellerbezeichnung versehen hat, muss diese Bezeichnung auch an allen Vervielfältigungsstücken (Kopien) angebracht werden. Wer das Foto in der Folge abdruckt oder auf eine Website lädt, muss in diesem Fall verpflichtend den Hersteller des Bildes bezeichnen.

2. In welchem Gesetzestext ist die öffentliche Verwendung von Bildern definiert?
Im österreichischen Urheberrecht ist der Begriff der Öffentlichkeit gesetzlich weder umschrieben noch definiert. Bei der öffentlichen Verwendung von Lichtbildern sind daher mehrere Positionen zu berücksichtigen:

Erstens ist darauf zu achten, durch welche Handlung in welche Rechtsposition bzw. in welche rechtlich geschützten Interessen eingegriffen wird und welche Rechtsnormen (z. B. ECommerce-Gesetz oder Mediengesetz) darüber hinaus gelten.

Zweitens ist eine Unterscheidung zwischen dem Bildnisschutz nach § 78 UrhG („Recht am eigenen Bild“) einerseits und dem Schutz des Lichtbildherstellers (also des Fotografen) nach § 74 UrhG andererseits zu treffen.

Drittens sind im Einzelfall auch persönlichkeits- bzw. datenschutzrechtliche Überlegungen in die rechtliche Prüfung miteinzubeziehen. Dies schon deshalb, da der Bildnisschutz des Urheberrechts eine Ausprägung des in § 16 ABGB normierten Persönlichkeitsrechtsschutzes ist. Zum Datenschutzgesetz 2000 ist auszuführen, dass auch Bilddokumente (wie z. B. Fotos) personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Die abgebildete Person könnte sich sohin auch auf die ihr im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz eingeräumten Rechte berufen.

3. Ab wann gilt ein Foto als veröffentlicht? Bereits dann, wenn ich es in meinem privaten Fotobuch abdrucke, es z. B. für eine Powerpoint-Präsentation, die in meiner Firma gezeigt wird, verwende oder erst, wenn es in einer Tageszeitung oder deren Onlineportal erscheint?
Ein Bild gilt als veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich gemacht worden ist. Veröffentlicht wird ein Bild deshalb durch jedes öffentliche Zugänglichmachen, wie durch Verbreitung, Aufführung oder Vortrag, Vorführung oder Ausstellen oder eine öffentliche Zurverfügungstellung, sofern sich diese Handlungen an die Öffentlichkeit richten.

Der Begriff der Öffentlichkeit kann aber in verschiedenen Stationen der Rechtsordnung und auch im UrhG selbst nach dem jeweiligen Normzweck einen differenzierten Bedeutungsinhalt haben. Grundsätzlich ist eine Veranstaltung öffentlich, wenn sie allen Interessenten offen steht, egal, wie groß das Publikum in der Folge tatsächlich ist. Die österreichische Rechtsprechung bedient sich zur näheren Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit des deutschen Urheberrechts. Nach der dortigen Umschreibung ist eine Wiedergabe öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese durch gegenseitige persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind“.

Persönliche Beziehungen im erörterten Sinn bestehen, wenn die Teilnehmer einer Aufführung dem engeren Familien- oder Bekanntenkreis angehören. Des Weiteren bei Personen, unter denen ein über berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen hinausgehender, ständiger, vertrauter und inniger Kontakt besteht. Berufs- oder Arbeitskollegen können durch solche persönliche Beziehungen verbunden sein; eine derartige Beziehungsintensität ist aber nicht von Vornherein anzunehmen. Eine Aufführung in Form einer Powerpoint-Präsentation, die ausschließlich in der Firma gezeigt wird, dürfte jedoch dennoch als öffentlich beurteilt werden, da die Mitarbeiter grundsätzlich privat nicht im Sinne eines innigen Kontaktes verbunden sind. 

Im Zusammenhang mit dem Bildnisschutz (§ 78 UrhG) ist der Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen. Hier ist jede Verbreitungshandlung betroffen, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen zur Verfügung gestellt wird.

4. Das heißt, es gibt bei der öffentlichen Nutzung von Fotos keinen Unterschied zwischen dem Print- und Online-Bereich?
Ja, grundsätzlich nicht. Jede Veröffentlichung, auf welche Weise auch immer, ist unter den oben genannten Gesichtspunkten zu prüfen.

5. Wie muss die Kennzeichnung konkret aussehen?
Als Herstellerbezeichnung kommen der Name des Herstellers, ein Pseudonym oder die Firma in Betracht. Die eben genannten Herstellerbezeichnungen müssen in deutlicher und enger Verbindung mit dem Bild stehen. Der Herstellervermerk sollte grundsätzlich unter oder neben dem Lichtbild angebracht werden.

Spezialfälle wie Fotocollagen auf Titelseiten u. ä. sind im Einzelfall zu beurteilen und orientieren sich meist an der ständigen Rechtsprechung zum Thema. So ist die bloße Namensnennung in einem Impressum nur ausreichend, wenn die einzelnen Lichtbilder eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind – z. B. durch eine mit „Bildnachweisen“ betitelte Liste, in der durch Ordnungsnummern die Hersteller eindeutig den jeweiligen Bildern zugeordnet werden. Werden sohin auf einer Doppelseite die einzelnen Credits aufgezählt und sind diese den betreffenden Bildern (z. B. durch Ordnungsnummern) eindeutig zugeordnet, so dürfte diese Vorgehensweise als rechtmäßig zu beurteilen sein.

Teil II des Interviews: Dr. Karin Prutsch bespricht u. a., was man tun kann,
wenn der Urheber eines Bildes nicht eruierbar ist.

Information: PRUTSCH & Partner Rechtsanwälte, Joanneumring 6/III, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 82 87 75, e-mail: office@prutsch-ra.at, www.prutsch-ra.at

Foto: PRUTSCH & Partner Rechtsanwälte

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